Klageerzwingung erfolglos: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 22.03.2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Das gegen einen Professor geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld (66 Js 317/09) eingestellt.'''  
 
'''Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 22.03.2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Das gegen einen Professor geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld (66 Js 317/09) eingestellt.'''  
  
Die Antragstellerin, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschuldigten, wandte sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 29.01.2010 (2 Zs 3720/09). Sie wollte mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erreichen, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, Anklage zu erheben. Ohne Erfolg.
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Die Antragstellerin, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschuldigten, wandte sich gegen den ablehnenden Bescheid des General­staatsanwalts in Hamm vom 29.01.2010 (2 Zs 3720/09). Sie wollte mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erreichen, dass die Staats­anwaltschaft angewiesen wird, Anklage zu erheben. Ohne Erfolg.
  
 
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten nicht hinreichend verdächtig. Bei vorläufiger Tatbewertung sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten später verurteilt werden würde.
 
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten nicht hinreichend verdächtig. Bei vorläufiger Tatbewertung sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten später verurteilt werden würde.
  
Als Beweismittel stünden im Wesentlichen die Angaben der Antragstellerin und des bestreitenden Beschuldigten zur Verfügung. Ihre Schilderungen unterschieden sich hinsichtlich des sexuellen Charakters ihrer Beziehung und der Art der sexuellen Handlungen erheblich. Die Angaben der Antragstellerin seien – auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer forensisch erfahrenen Psychologin zur Frage der Glaubhaftigkeit – nicht geeignet, die Tatvorwürfe zu stützen.  
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Als Beweismittel stünden im Wesentlichen die Angaben der Antrag­stellerin und des bestreitenden Beschuldigten zur Verfügung. Ihre Schilderungen unterschieden sich hinsichtlich des sexuellen Charakters ihrer Beziehung und der Art der sexuellen Handlungen erheblich. Die Angaben der Antrag­stellerin seien – auch nach Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens einer forensisch erfahrenen Psychologin zur Frage der Glaubhaftigkeit – nicht geeignet, die Tatvorwürfe zu stützen.  
  
 
Der Realitätsbezug sei bei den detailarmen Angaben zum Kerngeschehen nicht hinreichend sicher feststellbar.
 
Der Realitätsbezug sei bei den detailarmen Angaben zum Kerngeschehen nicht hinreichend sicher feststellbar.
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OLG Hamm, Beschluss III-3 Ws 122/10 vom 22.03.2011<ref>[http://www.juraforum.de/recht-gesetz/klageerzwingungsverfahren-gegen-professor-erfolglos-356959 Juraforum: Klageerzwingungsverfahren gegen Professor erfolglos]</ref>
 
OLG Hamm, Beschluss III-3 Ws 122/10 vom 22.03.2011<ref>[http://www.juraforum.de/recht-gesetz/klageerzwingungsverfahren-gegen-professor-erfolglos-356959 Juraforum: Klageerzwingungsverfahren gegen Professor erfolglos]</ref>
  
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[[Kategorie:Verfahren]]
 
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[[Kategorie:Falsche Anschuldigung]]
 
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Aktuelle Version vom 13. Juni 2020, 04:56 Uhr

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 22.03.2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Das gegen einen Professor geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld (66 Js 317/09) eingestellt.

Die Antragstellerin, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschuldigten, wandte sich gegen den ablehnenden Bescheid des General­staatsanwalts in Hamm vom 29.01.2010 (2 Zs 3720/09). Sie wollte mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erreichen, dass die Staats­anwaltschaft angewiesen wird, Anklage zu erheben. Ohne Erfolg.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten nicht hinreichend verdächtig. Bei vorläufiger Tatbewertung sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten später verurteilt werden würde.

Als Beweismittel stünden im Wesentlichen die Angaben der Antrag­stellerin und des bestreitenden Beschuldigten zur Verfügung. Ihre Schilderungen unterschieden sich hinsichtlich des sexuellen Charakters ihrer Beziehung und der Art der sexuellen Handlungen erheblich. Die Angaben der Antrag­stellerin seien – auch nach Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens einer forensisch erfahrenen Psychologin zur Frage der Glaubhaftigkeit – nicht geeignet, die Tatvorwürfe zu stützen.

Der Realitätsbezug sei bei den detailarmen Angaben zum Kerngeschehen nicht hinreichend sicher feststellbar.

Abschließend wies der Senat darauf hin, dass sich weder mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, noch dass die Antragstellerin die Vorwürfe erfunden habe.

OLG Hamm, Beschluss III-3 Ws 122/10 vom 22.03.2011[1]

Einzelnachweise